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Bankrecht | Anscheinsbeweis bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte
Bei der missbräuchlichen Verwendung einer gestohlenen ec-Karte spricht zugunsten des Kreditinstituts der Beweis des ersten Anscheins, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl verletzt hat, was nach der Rechtsprechung des BGH eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers darstellt. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen bestimmten Ursachenverlauf, kann der in Anspruch Genommene diesen nur entkräften, wenn er Tatsachen darlegt und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache ergibt (). Im entschiedenen Fall hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass es mathematisch ausgeschlossen sei, die PIN einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten oh...