Steuerliche Behandlung der Tätigkeit so genannter „Outplacement-Berater”;
Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit
Es ist die Frage gestellt worden, ob ein sogenannter „Outplacement-Berater” Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG oder solche aus Gewerbebetrieb i.S.d § 15 EStG erzielt. Es wird geltend gemacht, ein Outplacement-Berater sei erziehend und unterrichtend tätig und erziele somit Einkünfte i.S.d. § 18 EStG.
Outplacement wird allgemein als Instrument der Personalfreisetzung verstanden. Ziel ist die einvernehmliche Trennung von Unternehmen und Beschäftigten. Ein Outplacement-Berater (oder Trennungsberater) verfolgt
auf Unternehmerseite das Ziel, die organisatorischen Probleme zu verringern bzw. zu lösen. Hierzu gehört u.a. die Verringerung der mit der Trennung verbundenen Kosten, die Vorbereitung der Führungskräfte und Personalbearbeiter auf die anstehenden Aufgaben durch Vermittlung von Gesprächstechniken und sozialer Qualifikation, Senkung der Angst vor Kündigungen, Korrektur von Fehlbesetzungen im Management, Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten,
auf Mitarbeiterseite u.a. Ziele wie die finanzielle Absicherung des Betroffenen durch ein faires Trennungsangebot, individuelle Planung des weiteren Berufsweges, Hilfe bei der psychoemotionalen Bewältigung des Arbeitsplatzverlustes, Vermeidung einer längeren Periode der Arbeitslosigkeit, Planung, Vorbereitung und Durchführung von Bewerbungsaktivitäten.
In der Regel werden die mitarbeiterbezogenen Ziele sehr ausführlich verfolgt. Der Outplacement-Berater steht dem Betroffenen auch bis zum Ende der Probezeit in einem neuen Unternehmen zur Verfügung. Beraten werden i.d.R. Personen aus dem höheren und mittleren Management in Einzel- oder Gruppenberatung.
Ein Outplacement-Berater verfolgt demnach sowohl unternehmens- als auch mitarbeiterbezogene Ziele. Das eigentliche Ziel der Personalfreisetzung ist als Teilbereich dem betrieblichen Personalwesen zuzuordnen. Personalwesen und -marketing wiederum sind Teilbereiche der Ausbildung und Tätigkeit von beratenden Volks- und Betriebswirten.
Ein Outplacement-Berater könnte u.a. dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, wenn seine Tätigkeit der eines beratenden Volks- oder Betriebswirts ähnliche wäre. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre aber zum einen das Vorhandensein eines entsprechenden akademischen Abschlusses auf dem Gebiet der Volks- bzw. Betriebswirtschaftslehre (oder entsprechende ausreichende Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen im Falle eines Autodidakten, vgl. BStBl 2003 II S. 919) und zum anderen, dass sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (ständige Rechtsprechung, s. BStBl 1988 II S. 666; vom , BStBl 1989 II S. 24; vom , BStBl 1991 II S. 769; vom , BStBl 2003 II S. 27). Die an die fachliche Breite der Beratungstätigkeit gestellten Anforderungen sind auch dann noch erfüllt, wenn die Beratung wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre umfasst ( BStBl 1974 II S. 293; vom , BStBl 1978 II S. 565).
Da die Outplacement-Beratung – wie oben bereits erwähnt – nur einen Teilbereich des Personalwesens ausmacht, erstreckt sich die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters – bei Beschränkung und weitgehender Spezialisierung hierauf – nicht auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit damit als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile in BStBl 1974 II S. 293 (Werbeberater), BStBl 1977 II S. 34 (Organisationsberater), BStBl 1978 II S. 565 (PR-Berater), BStBl 1989 II S. 212 (Marktforschungsberater) und BStBl 2003 II S. 25 (Personalberater)).
Auch ist die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters nicht mit der eines Psychologen vergleichbar bzw. als „unterrichtend” oder „erzieherisch” anzusehen.
Die Arbeit eines Outplacement-Beraters ist schon von ihrer Zielsetzung her nicht einem Heilberuf ähnlich, weil es nicht darum geht, Krankheiten bei bestimmten Menschen festzustellen, zu lindern oder zu heilen.
Die psychologische Beratung von Managern stellt keine unterrichtende oder erzieherische freiberufliche Tätigkeit dar (vgl. BStBl 1997 II S. 687). Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn die Unterweisung der Mitarbeiter in institutioneller und organisierter Form erfolgt (vgl. DStRE 2003 S. 586). Angesichts der erforderlichen individuellen Betreuung der unterschiedlichen Personen und Personengruppen dürfte diese Ausnahme i.d.R. jedoch nicht gegeben sein.
Die Tätigkeit eines Outplacement-Beraters ist deshalb grundsätzlich als gewerblich anzusehen.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2246 A - 28 - St II 2.01
Fundstelle(n):
DAAAB-27693