Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG: Verfahren bei mit Rückwirkung erteilten Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 2 EStG
Der Schuldner von Vergütungen nach § 50a Abs. 4 EStG darf den Steuerabzug nur dann unterlassen, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen (BfF) vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG). Deren Geltungsdauer beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG).
1. Rückwirkung der Freistellungsbescheinigung auf einen Zeitpunkt bis zum Zufluss der Vergütung
Auf Grund der Bearbeitungszeit zwischen Eingang des Antrags und Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das BfF ist es möglich, dass die erteilte Freistellungsbescheinigung auch für einen Zeitraum wirkt, für den der Steuerabzug bereits einbehalten und abgeführt wurde. In diesen Fällen hat der Vergütungsschuldner die Möglichkeit, die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG zu berichtigen. Die angemeldete und abgeführte Abzugsteuer wird ihm insoweit erstattet. Allerdings kann in derartigen Fällen aus Praktikabilitätsgründen auch der ausländische Vergütungsgläubiger einen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Finanzen stellen (§ 50d Abs. 1 EStG).
Um Doppelerstattungen zu vermieden, darf die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu einer berichtigten Steueranmeldung nur dann erteilt werden, wenn der Vergütungsschuldner die Originalsteuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG, die Grundlage für die Erstattung durch das BfF wäre, vorlegt. Reicht der Vergütungsschuldner eine geänderte Steueranmeldung ein, der keine Originalsteuerbescheinigung beigefügt ist, z.B. weil eine solche gar nicht existiert, darf die Zustimmung erst nach Rückfrage beim BfF erteilt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ging beim BfF am ein. Die Vergütung für einen Auftritt am erhielt der beschränkt stpfl. Künstler noch am Auftrittstag. Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG vorgenommen und abgeführt. Das BfF erteilte am die Freistellungsbescheinigung ab .
Der Vergütungsschuldner kann wegen der rückwirkend erteilten Freistellungsbescheinigung eine korrigierte Steueranmeldung beim Finanzamt einreichen und eine Erstattung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG beantragen, wenn er die von ihm ausgestellte Originalsteuerbescheinigung vom Vergütungsschuldner zurückgefordert hat und diese dem Finanzamt vorlegt.
Hat der Vergütungsgläubiger den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nicht vorgenommen, und wurde er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, ist der Haftungsbescheid im Hinblick auf eine mit Rückwirkung erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen.
2. Rückwirkung auf einen Zeitpunkt nach dem Zufluss der Vergütung
Wird die Freistellungsbescheinigung vom BfF erst mit einer Geltungsdauer erteilt, die nach dem Zufluss der Vergütung beginnt, darf die Zustimmung zu einer geänderten Steueranmeldung des Vergütungsschuldners über den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nicht erteilt werden. Eine Erstattung kann ausschließlich der Vergütungsgläubiger durch einen Antrag beim BfF erreichen.
Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ging beim BfF am ein. Die Vergütung für einen Auftritt am erhielt der beschränkt stpfl. Künstler noch am Auftrittstag. Der Vergütungsschuldner hat die Abzugsteuer einbehalten und abgeführt. Das BfF erteilte am die Freistellungsbescheinigung ab .
Der Vergütungsschuldner kann beim Finanzamt keine berichtigte Steueranmeldung einreichen, da die Freistellungsbescheinigung erst ab Gültigkeit hat. Einen Erstattungsanspruch hat ausschließlich der Vergütungsgläubiger, der durch einen Antrag beim BfF geltend zu machen ist.
Hat der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bisher nicht vorgenommen, und wurde er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, bleibt der Haftungsbescheid auch nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das BfF wirksam und kann nicht zurückgenommen werden. Der Vergütungsgläubiger kann die Erstattung des im Haftungsweg entrichteten Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG beim BfF beantragen.
Oberfinanzdirektion Stuttgart v. - S 2303 A - 68 - St 32
Fundstelle(n):
TAAAB-27692