Fin Min Saarland - B/2-2 - 101/2004 - S 2176

Betriebliche Altersversorgung;
Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine „Clearing-Stelle”

Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds über eine sog. „Clearing-Stelle” gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Für Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen kommt nach Maßgabe des § 4b EStG der Betriebsausgabenabzug in Betracht (§ 4 Abs. 4 EStG). Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen von betrieblichen Altersversorgungszusagen können ausschließlich nach Maßgabe der §§ 4c, 4d und 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen nicht unmittelbar, sondern über einen Dritten (hier: sog. „Clearing-Stelle”) an den jeweiligen Versorgungsträger oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft leistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Durch die Zwischenschaltung des Dritten ändern sich nicht die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versorgungsträger/Versorgungsgesellschaft.

    So muss beispielsweise bei einer Direktversicherung der Arbeitgeber und bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse die Unterstützungskasse Versicherungsnehmer bleiben.

  2. Die Versorgungsleistungen werden weiterhin vom Versorgungsträger oder der Versicherungsgesellschaft erbracht.

  3. Der Arbeitgeber haftet als Versorgungsverpflichteter für mögliche Ausfälle von Versorgungsleistungen aufgrund ausbleibender Zahlungen des Dritten an den Versorgungsträger oder die Versicherungsgesellschaft.

  4. Die Zahlungen des Arbeitgebers an den Dritten müssen zugunsten des betreffenden Versorgungsträgers oder der Versicherungsgesellschaft geleistet und unmittelbar sowie unverzüglich an diese im Namen des Arbeitgebers weitergeleitet werden. Der Dritte hat über den Zahlungsverkehr mit dem Arbeitgeber und dem Versorgungsträger der Versicherungsgesellschaft laufende Aufzeichnungen zu führen und die entsprechenden Belege aufzubewahren.

  5. Die Prüfung der Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nach §§ 4 Abs. 4, 4c, 4d und 4e EStG beim Arbeitgeber muss weiterhin gewährleistet sein. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Zahlungsverkehr des Dritten mit dem betreffenden Versorgungsträger oder der Versicherungsgesellschaft nachweisen können.

  6. Zahlungen an den Dritten für die Verwaltung und sonstige Leistungen sind getrennt von den Zuwendungen oder Beitragszahlungen auszuweisen.

Fin Min Saarland v. - B/2-2 - 101/2004 - S 2176

Fundstelle(n):
ZAAAB-27690