OFD Frankfurt am Main - EZ 1200 A - 3 - St II 3.05

Abziehbare Vorsteuerbeträge sind keine Anschaffungskosten i. S. d. EigZulG;
Auswirkungen des  – auf die Eigenheimzulage

Bezug:

Der EuGH hat mit o.g Urteil entschieden, dass ein Unternehmer ein von ihm errichtetes oder erworbenes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 UStG abziehen kann. Der BFH ist der Auffassung des EuGH, mit Entscheidung vom (BStBl 2004 II S. 371) gefolgt, die Verwaltung wendet die Grundsätze der Urteile an, vgl. im Einzelnen (BStBl 2004 I S. 451), vom (BStBl 2004 I S. 468) und vom (BStBl 2004 I S. 469).

Für das EigZulG gilt der allgemeine Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriff im Sinne der R 32a bis 33a EStR (vgl. ESt-Kartei EigZulG Karte 1, Tz. 56, Satz 1). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ist damit auch § 9b EStG zu beachten.

Die abzugsfähige Vorsteuer gehört daher nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. der an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Wohnung (§ 9b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, Hinweis 32a „Vorsteuerbeträge” und Hinweis 33 „Vorsteuerbeträge” EStH).

Beispiel 1:

Der Anspruchsberechtigte (ledig, keine Kinder) ist Schriftsteller und hat ein bisher von einem Steuerberater für unternehmerische Zwecke genutztes Einfamilienhaus am für 150.000 € zzgl. 24.000 € Umsatzsteuer erworben. Der Anspruchsberechtigte nutzt einen Raum in dem Gebäude als Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit; im Übrigen nutzt er das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Der Anspruchsberechtigte hat das Haus zulässigerweise (auf das Arbeitszimmer entfallen 22 % der Nutzfläche des Gebäudes) insgesamt seinem Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) zugeordnet.

Dem Anspruchsberechtigten steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu. Die private Nutzung der übrigen Räume ist eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Da der Anspruchsberechtigte den Vorsteuerbetrag der Wohnung vollständig in Abzug bringen kann, gehört die Vorsteuer nach § 9b Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 EigZulG nicht zur Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 117.000 € (die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten sind nicht begünstigt, vgl. Tz. 61 der ESt-Kartei EigZulG Karte 1).

→ 117.000 € × 1 % = 1.170 € (Fördergrundbetrag; § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG)

Beispiel 2:

Der Anspruchsberechtigte hat im Kalenderjahr 2004 ein Gebäude für 232.000 € (inkl. Umsatzsteuer) errichtet. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens betrugen 40.000 €. Im Erdgeschoss des Gebäudes sind Büroräume, die der Anspruchsberechtigte steuerpflichtig vermietet. Im Obergeschoss befindet sich eine Wohnung, die er unentgeltlich an seine Tochter überlässt. Auf die Büroräume und die Wohnung entfallen jeweils 50 % des Kaufpreises. Der Anspruchsberechtigte hat das Haus insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.

Dem Anspruchsberechtigten steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug (32.000 €) zu. Die Überlassung an die Tochter ist eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.

Da der Anspruchsberechtigte den Vorsteuerbetrag der Wohnung vollständig in Abzug bringen kann, gehört die Vorsteuer nach § 9b Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 EigZulG nicht mit zur Bemessungsgrundlage des Fördergrundbetrages. Die Bemessungsgrundlage beträgt mithin 120.000 € (= 116.000 € : 1,16 + 20.000 € für den anteiligen Grund und Boden).

→ 120.000 € × 1 % = 1.200 € (Fördergrundbetrag; § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG)

OFD Frankfurt am Main v. - EZ 1200 A - 3 - St II 3.05

Fundstelle(n):
CAAAB-27689