KraftSt;
Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG – Feststellungen der Versorgungsbehörde
Bezug:
Nach § 3a KraftStG sind für schwer behinderte Personen zugelassene Kraftfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich begünstigt. Der Grad der Behinderung ist durch einen Ausweis der Versorgungsbehörde (i.S. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen. Es genügt nicht, dass die Behinderung äußerlich erkennbar ist. Für eine Steuervergünstigung muss der Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „H”, „Bl” oder „aG” enthalten oder mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen sein.
Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises durch die Versorgungsbehörde beruht auf Feststellungen, denen die Beurteilung medizinischer Sachverhalte zugrunde liegt. Mangels eigener Sachkunde können diese nicht vom Finanzamt selbst geprüft werden. Eine nach § 3a KraftStG gewährte Steuervergünstigung ist ausschließlich auf der Grundlage der von der Versorgungsbehörde getroffenen Feststellungen zu gewähren und kann nicht durch eigene Entscheidungen des Finanzamts ersetzt werden, wie das z.B. bei der Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugart der Fall ist. Insofern stellen die Schwerbehindertenausweise der Versorgungsbehörde rechtsverbindliche Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung dar (vgl. ). Das Finanzamt ist an die Entscheidung der Versorgungsbehörde gebunden. Kann eine beantragte Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG aufgrund der von der Versorgungsbehörde getroffenen Feststellungen nicht gewährt werden, können. Rechtsbehelfe nur bei dieser eingelegt werden. Für das weitere Verfahren sind dann die Sozialgerichte zuständig.
Für die Berücksichtigung der Feststellungen der Versorgungsbehörde bei der Kraftfahrzeugsteuer bedarf es gem. § 3a Abs. 3 KraftStG eines schriftlichen Antrags, wobei dieser nicht an eine Frist gebunden ist. Für die Gewährung der Steuervergünstigung ist das Datum des von der Versorgungsbehörde ausgestellten Ausweises zu Grunde zu legen, es sei denn, dass im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgelegt worden ist. Dies gilt auch, wenn die Steuervergünstigung nachträglich beantragt wird. Da die Steuervergünstigung nicht bei zweckfremder Nutzung des Fahrzeugs gewährt werden kann, ist für eine rückwirkend beantragte Steuervergünstigung vom Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass das Fahrzeug seit dem im Ausweis angegebenen Zeitpunkt bis zum Tage der Antragstellung nicht zweckfremd i.S. des § 3a Abs. 3 KraftStG genutzt wurde.
Diese Verfügung ersetzt die noch zum alten Kraftfahrzeugsteuerrecht ergangene (inhaltsgleiche) Bezugsverfügung.
Oberfinanzdirektion Frankfurt Am Main v. - S 6114 A - 13 - St III 3.07
Fundstelle(n):
OAAAB-27685