Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 97 Sachliche Zuständigkeit [1]
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
(weggefallen)
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 97 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .