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SGB XII § 96

Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen

§ 96 Verordnungsermächtigungen [1]

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27665

1Anm. d. Red.: § 96 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.

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