Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt: Grundsätze
§ 41 Leistungsberechtigte [1]
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) 1Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. 2Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
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für
den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters
von |
1947 | 1 | 65
Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65
Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65
Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65
Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65
Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65
Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65
Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65
Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65
Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65
Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65
Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66
Jahren |
1959 | 14 | 66
Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66
Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66
Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66
Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66
Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67
Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27665
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1387) mit Wirkung v. .