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FG München Beschluss v. - 14 V 1744/04 EFG 2005 S. 244

Gesetze: UStG 2001 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 2001 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2001 § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG 2001 § 9 Abs. 1, UStG 2001 § 9 Abs. 2 S. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der Verwendungsabsicht für ausschließlich steuerpflichtige Vermietungsumsätze

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 2001 und Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/02, 01/03, 02/03, 03/03, 12/03

Leitsatz

Einem Unternehmer, der ein unbebautes Grundstück erwirbt, mit einem Bürogebäude bebaut und anschließend veräußert und zuvor zur besseren Veräußerbarkeit vermietet, steht der Vorsteuerabzug für die Bauleistungen in voller Höhe nur dann zu, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte die von Anfang an bestehende Absicht belegt wird, die Bauleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden.

Es spricht gegen eine derartige ausschließlich „steuerpflichtige” Vermietungsabsicht, wenn z.B. der Bericht des mit der Mietersuche beauftragten Maklers nicht nur Mietinteressenten mit steuerpflichtigen Umsätzen, sondern auch Versicherungs- und Bankunternehmen sowie auch Ärzte enthält, der Auftrag an den Makler auch nicht auf „steuerpflichtige” Mieter beschränkt ist und wenn z.B. auch die Kreditzusage der finanzierenden Bank keine Feststellung zu einer steuerpflichtigen oder steuerfreien Vermietung vor der Veräußerung enthält.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 244
EFG 2005 S. 244 Nr. 3
INF 2004 S. 810 Nr. 21
UAAAB-27589

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FG München, Beschluss v. 18.08.2004 - 14 V 1744/04

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