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FG München Urteil v. - 13 K 5318/02 EFG 2004 S. 1758

Gesetze: EStG 1997 § 7 Abs. 5 Nr. 2, EStR R 44 Abs. 2 S. 1

Zeitanteiliger Abzug degressiver Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG im Erstjahr

Abzug des nicht verbrauchten Restbetrags im achten darauf folgenden Kalenderjahr

Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA mit der Folge, dass im achten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Fertigstellung oder Anschaffung ein entsprechender Anspruch auf zeitanteiliger AfA in Höhe von 5 % besteht.

Leitsatz

1. Im Rahmen der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG besteht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung ein Wahlrecht zum Abzug lediglich zeitanteiliger AfA. Die Auffassung der Finanzverwaltung in R 44 Abs. 2 Satz 1 EStR, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zwingend in Höhe des vollen Jahresbetrages anzusetzen sei, findet im Gesetz keine Stütze.

2. Der im Erstjahr nicht beanspruchte Anteil an der jährlichen AfA von (hier) 5 % ist im achten auf das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahr anstelle der gesetzlich vorgesehenen Jahres-AfA von 2,5 % zum Abzug zuzulassen mit der weiteren Folge, dass in diesem Jahr auch die AfA von 2,5 % lediglich zeitanteilig berücksichtigt werden kann. Hierin ist keine unzulässige Nachholung von AfA-Beträgen zu sehen, vielmehr wird unter Beibehaltung der vorgesehenen Vomhundertsätze und der tatsächlichen Nutzungsdauer der Abschreibungszeitraum verlängert.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1392 Nr. 23
EFG 2004 S. 1758
EFG 2004 S. 1758 Nr. 23
KÖSDI 2005 S. 14507 Nr. 2
KAAAB-27588

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FG München, Urteil v. 03.08.2004 - 13 K 5318/02

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