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OLG Köln 02.06.1993 13 U 18/93

Verkehrssicherungspflicht; | Schutzvorkehrungen an privatem Schwimmbad

Kann der Eigentümer eines privaten Schwimmbeckens davon ausgehen, daß in der Nachbarschaft wohnende Kinder von dem Schwimmbecken wissen, muß er in Rechnung stellen, daß die Kinder aufgrund ihres Spieltriebes, ihrer Unerfahrenheit, ihres Bewegungsdranges und ihrer Neugier versuchen werden, sein Grundstück aufzusuchen, um zu dem Schwimmbecken zu gelangen. Eine Einzäunung des Grundstücks ist zur Sicherung einer solchen Gefahrenquelle jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, daß Kinder durch gelegentlich offenstehende Tore auf das Grundstück gelangen können ().

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