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Gesonderte Aufzeichnungspflicht für Bewirtungskosten
Der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Bewirtungskosten ist gem. (BFH/NV 2004 S. 1402) nur genügt, wenn diese Aufwendungen jeweils von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden. Aufzeichnungen i. S. des § 4 Abs. 7 EStG können auch im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nicht durch die geordnete Ablage von Belegen ersetzt werden, wiewohl eine Belegsammlung auch i. A. zulässig sein mag (§ 146 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AO).