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FG Hamburg 27.2.2004 VII 228/01, IWB 19/2004 S. 885

Einkommensteuer | Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bei außerordentlichen Einkünften gem. § 34 EStG

Die Berechnung der auf außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 EStG entfallenden ESt beschränkt Stpfl. erfolgt ohne Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25 v. H. gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG (, rkr., EFG 2004, S. 1307). • Hinweis: Die beschränkt stpfl. Klin. vertrat die Auffassung, dass bei der Berechnung der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG (im Streitfall: Veräußerungsgewinn) auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen nicht die Grundtabelle, sondern der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG anzuwenden sei. Das FG kommt – mit m. E. überzeugender Begründung – zu einem anderen Ergebnis. Die Fünftelregelung in § 34 EStG ist eine Tarifermäßigung mit dem Ziel, die Progressionswirkung des allgemeinen ESt-Tarifs des § 32a EStG abzumildern. Dies geschieht, indem die außerordentlichen Einkünfte so behandelt werden, ...

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