Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: KV
Gründe
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) forderte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Verfügung vom wegen Steuerrückständen in Höhe von mehr als ... € auf, gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Einspruch und Klage gegen die Verfügung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA das Vorliegen der Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO 1977 zu Recht bejaht habe. Da mehrere Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Klägers fruchtlos verlaufen seien, sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen gewesen wäre. Durch das Ausmaß der Steuerrückstände sei das Ermessen des FA entsprechend vorgeprägt gewesen. Zudem habe das FA die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt.
Mit seiner auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. Zur Begründung führt er an, dass er als Gesellschafter einer OHG jahrelang um deren Fortbestand gekämpft habe. Trotz des Einsatzes von Privatvermögen habe das Unternehmen schließlich liquidiert werden müssen. Dabei sei es mit Banken und Lieferanten zu einem Vergleich gekommen. Eine Klage auf Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns sei ebenso abgewiesen worden wie eine Klage auf Erlass der Einkommensteuerschulden. Durch Aufnahme eines privaten Darlehens sei er —der Kläger— nun gewillt, die Einkommensteuerschuld 1991 und die aktuellen Steuerrückstände auszugleichen. Bei einem großen Teil der Rückstände würde es sich um Zinsen und Säumniszuschläge handeln, für die ein erneuter Erlassantrag zu stellen sein werde. Aktuell habe sich die Gewinnsituation verbessert, so dass künftig die Zahlung der Steuerrückstände ermöglicht werde. Aufgrund der Zahlungswilligkeit sei die Entscheidung des FG fehlerhaft und die Beschwerde begründet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO) dargelegt.
Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom VII B 203/02, BFH/NV 2003, 527, m.w.N.)
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in einer Sachverhaltsdarstellung und einer Darlegung der zukünftigen Zahlungsabsichten, die durch die angekündigte Aufnahme eines privaten Darlehens belegt werden sollen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch auch nicht ansatzweise eine Rechtsfrage formuliert, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit zukommen könnte. Vielmehr rügt der Kläger die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des FG, das trotz der dargelegten Zahlungswilligkeit die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO 1977 bejaht habe. Dies kann indessen nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2001, 202, und vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Fundstelle(n):
HAAAB-27417