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BFH 27.04.1993 VIII R 27/92

Abgabenordnung; | Nachholung der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids (§ 122 AO)

Die unterlassene Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden ist zur Vermeidung mehrfacher und widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den betroffenen Feststellungsbeteiligten, ggf. noch während des Klageverfahrens, nachzuholen. Der Feststellungsbescheid ist den übrigen Beteiligten mit unverändertem Inhalt bekanntzugeben, selbst wenn er inhaltlich unrichtig sein sollte ( mit Hinweis auf ,BStBl 1988 II 410). Bereits die Bekanntgabe an nur einen Beteiligten schränkt aber die Änderbarkeit des Feststellungsbescheids im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ein. Dieser kann von diesem Zeitpunkt an von allen Feststellungsbeteiligten, die durch diesen Bescheid beschwert werden und klagebefugt sind, an...

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