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BAG 27.05.1993 2 AZR 601/92

Ausbildungsrecht; | Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses im Konkurs

Das Ausbildungsverhältnis, für das nach § 15 Abs. 2 BBiG eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, kann im Konkurs des Arbeitgebers für den Regelfall nicht außerordentlich, sondern nur unter Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist vom Konkursverwalter aufgekündigt werden. Maßgebend sind dabei die Kündigungsfristen nach § 622 BGB ().

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