Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBV Nr. 10 vom Seite 25

Argentinienanleihen – der Tanz geht weiter

Kursverluste beim Privatanleger (zunächst) steuerlich nicht abziehbar

Jürgen Heidenreich

Noch einmal: die Ausgangslage

Die Republik Argentinien hatte zunächst festverzinsliche Anleihen begeben, die ganz normal mit Zinsscheinen für die laufende Zinszahlung ausgestattet waren. Weitere Besonderheiten hatten die Anleihen nicht aufzuweisen. Damit handelte es sich zu diesem Zeitpunkt zweifellos nicht um Finanzinnovationen. Auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten Argentiniens stellte die Frankfurter Börse die Notierung dieser Anleihen auf sog. flat-Notierung um: Stückzinsen werden nicht mehr gesondert bezahlt, sondern im Kurs des Papieres angesammelt. Nach dieser Umstellung verfiel der Kurs der Anleihen bis auf ca. 30 v. H. Zu diesem Kurs sind zahlreiche Privatanleger, die die Anleihe bei Emission bei Kursen um die 100 v. H. erworben hatten, ausgestiegen und realisierten damit heftige Kursverluste außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG.

Die Kursverluste versuchen die Anleger nunmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend zu machen.

Harenberg hat dargelegt, warum nach seiner Auffassung Kursverluste aus Argentinienanleihen beim Privatanleger steuerlich nicht abzugsfähig sein können, auch wenn zunächst der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchstabe c EStG ganz eindeutig dafür spricht.

Harenberg, Berater-...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB Erben und Vermögen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen