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BBV 10/2004 S. 8

Erbschaftsteuer: Berechnung der fiktiven Abzugsteuer bei Anrechnung früherer Erwerbe

Die Berechnung der fiktiven Abzugsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 1997 nicht mehr anwendbar (FG Baden-Württemberg, Urt. v. - 9 K 450/99).

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