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Grunderwerbsteuerbefreiung bei unentgeltlicher Erbbaurechtsübertragung
Wird ein Erbbaurecht unter aufschiebendem und rückwirkend wirksamem Verzicht auf den Erbbauzins für die Dauer der Nutzung des Objekts für karitative Zwecke übertragen, erfolgt der Erwerb mangels einer Gegenleistung unentgeltlich und ist von der Grunderwerbsteuer befreit.