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Anteil an Sonderabschreibungen nach Fördergebietsgesetz kann höher sein als entsprechender Gesellschaftsanteil
Wird bei Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretenden Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen (gleiche Verlustquote für alle Gesellschafter), können die erst im zweiten Geschäftsjahr der KG beigetretenen Kommanditisten für dieses Jahr einen gegenüber den bisherigen Gesellschaftern und im Verhältnis zu ihrem Gesellschaftsanteil höheren Anteil an den negativen Einkünften der KG beanspruchen. Dies gilt gemäß BFH, Urt. v. - IX R 20/03, auch, soweit diese auf der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem FördG beruhen (gegen BMF, Schr. v. - S 1988, BStBl 1996 I S. 1516, Tz. 6).