Bildung einer Rückstellung für Versorgungs- und
Beihilfeverpflichtungen für Bedienstete
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zur Bildung einer Rückstellung
sind wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche gegen
Dritte zur Kompensation einer ungewissen Verbindlichkeit heranzuziehen, wenn
sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme
stehen, sie in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung
der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen und sie vollwertig sind, d.h.
vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden.
2. Ist ein kommunaler Betrieb
gewerblicher Art (Eigenbetrieb) an eine Beamtenversorgungskasse angeschlossen,
die die Pensionsverpflichtungen gegenüber den Beamten übernimmt, ist
keine Rückstellung wegen künftiger Beamtenversorgungsverpflichtungen
zu bilden.
3. Eine Rückstellung für
mögliche Beihilfeverpflichtungen ist nicht zu bilden, wenn die
Beamtenversorgungskasse künftige Beihilfeverpflichtungen übernimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1246 LAAAB-27297
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 4 K 3575/00
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