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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 3137/02 EFG 2004 S. 1234

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, EStG § 44 Abs. 5, EStG § 44 Satz 1, AO § 33 Abs. 1

Verpflichtungsklage zur Inhaftungnahme wegen Nichteinbehaltens der Zinsabschlagsteuer

Leitsatz

1. Zinserträge auf Guthaben von Geschäftskonten einer Personengesellschaft stellen, auch wenn sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erzielt werden, Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG dar, die nicht bei der Personengesellschaft sondern über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung beim Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen sind.

2. Behält eine Bank keine Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft ein, hatte der beteiligte Gesellschafter, dem die Erträgnisse im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer zuzurechnen sind, allein aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses kein subjektives Recht, das ihn befähigt, das Finanzamt zu verpflichten, die Bank im wegen der Nichtvornahme des Zinsabschlag in Haftung zunehmen.

3. Für die Bejahung eines subjektiven öffentlichen Rechts genügt weder eine Verletzung lediglich wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung einer Norm, durch die der einzelne Dritter nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben.

4.Die Verpflichtung einer Bank zur Vornahme des Zinsabschlags gem. § 44 Abs. 1 EStG richtet sich ausschließlich an diese und dient nicht dem Individualinteresse des Empfängers der Zinszahlungen, sodass sich dieser nicht auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1234
EFG 2004 S. 1234 Nr. 16
BAAAB-27296

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 4 K 3137/02

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