Verpflichtungsklage zur Inhaftungnahme wegen Nichteinbehaltens der Zinsabschlagsteuer
Leitsatz
1. Zinserträge auf Guthaben von Geschäftskonten einer Personengesellschaft stellen, auch wenn sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens
vom Insolvenzverwalter erzielt werden, Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG dar, die nicht
bei der Personengesellschaft sondern über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung beim Gesellschafter im Rahmen
seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen sind.
2. Behält eine Bank keine Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft ein,
hatte der beteiligte Gesellschafter, dem die Erträgnisse im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer zuzurechnen sind, allein
aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses kein subjektives Recht, das ihn befähigt, das Finanzamt zu verpflichten, die Bank
im wegen der Nichtvornahme des Zinsabschlag in Haftung zunehmen.
3. Für die Bejahung eines subjektiven öffentlichen Rechts genügt weder eine Verletzung lediglich wirtschaftlicher Interessen
noch die Verletzung einer Norm, durch die der einzelne Dritter nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt
wird, die also reine Reflexwirkungen haben.
4.Die Verpflichtung einer Bank zur Vornahme des Zinsabschlags gem. § 44 Abs. 1 EStG richtet sich ausschließlich an diese und
dient nicht dem Individualinteresse des Empfängers der Zinszahlungen, sodass sich dieser nicht auf eine Verletzung von Art.
3 Abs. 1 GG berufen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1234 EFG 2004 S. 1234 Nr. 16 BAAAB-27296
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 4 K 3137/02
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