Satzungserfordernis für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen
Leitsatz
1. Enthält die Satzung einer Stiftung eine einschränkende Regelung, wonach ihr Inkrafttreten von der behördlichen Genehmigung
abhängt, liegt bis zur Erteilung der Genehmigung keine wirksame Satzung im Sinne des § 60 Abs. 1 AO vor.
2. Die bindende Beauftragung eines Testamentsvollstreckers mit der Erstellung einer Satzung, die die Voraussetzungen für eine
gemeinnützige Stiftung erfüllt, ersetzt keine steuerlich anzuerkennende Satzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1251 EFG 2004 S. 1251 Nr. 16 RAAAB-27295
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2004 - 4 K 1260/01
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