Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch unterlassene Angabe der in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtigen
Erwerbsunfähigkeitsrente
Leitsatz
1. Die bewusste Nichtangabe vermeintlich steuerfreier Einnahmen entgegen einer insoweit bestehenden Verpflichtung und trotz
Nachfrage durch das Finanzamt kann im Einzelfall zum Vorwurf einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung führen.
2. Eine zur Straffreiheit führende Selbstanzeige gemäß § 371 AO hindert die Festsetzung hinterzogener Steuern und Nebenleistungen
für die straffreien Jahre nicht.
3. Eine Einstellung des Strafverfahrens aus strafprozessualen Gründen ist für die im Besteuerungsverfahren eigenständig zu
klärende Frage nach dem Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO unerheblich.
4. Die strafrechtliche Verjährung beeinflusst die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern gemäß
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 166 EFG 2005 S. 166 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 401 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 404 EAAAB-27282
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