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Umsatzsteuer; | steuerfreie Umsätze eines Heileurythmisten (§ 4 Nr. 14 UStG 1973)
Leistungen eines Heileurythmisten durch heilberufliche Tätigkeit sind jedenfalls dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden. Das gilt auch für heilberufliche Leistungen an Privatpatienten, wenn an sie eine ihrer Art nach gleiche heilberufliche Leistung erbracht wird (). Diese Auslegung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.