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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 106/04

Gesetze: FGO § 142, AO § 227, AO § 240

Erlass oder Teilerlass von Säumniszuschlägen

Leitsatz

Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u.a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Jedoch kommt in diesen Fällen nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen. Sie sind nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde. Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die - weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen - eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein weitergehender Erlass hieran nichts ändern und würde sich nicht konkret auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen auswirken. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb grundsätzlich weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht. Aus demselben Grund ist auch der Hinweis auf Krankheit allein kein Grund für einen Billigkeitserlass.

Fundstelle(n):
DAAAB-27278

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.06.2004 - II 106/04

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