Hinterziehungszinsen bei unterlassener Angabe der in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtigen Erwerbsunfähigkeitsrente
Leitsatz
1. Die bewusste Nichtangabe vermeintlich steuerfreier Einnahmen entgegen einer insoweit bestehenden Verpflichtung und trotz
Nachfrage durch das Finanzamt kann im Einzelfall zum Vorwurf einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung führen.
2. Bei Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG kann auch der an der Hinterziehung nicht beteiligte Ehegatte Schuldner der Hinterziehungszinsen
sein.
3. Auch im Fall einer Selbstanzeige nach § 371 AO sind Hinterziehungszinsen für die straffreien Jahre festzusetzen.
4. Für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO gegeben sind, ist eine vorherige
Einstellung des Strafverfahrens aus strafprozessualen Gründen unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 166 EFG 2005 S. 166 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 406 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 407 PAAAB-27274
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.07.2004 - I 184/04
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