Erlass von Stundungszinsen zur Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
Rechtsgrundlage für den Erlass von Stundungszinsen zur Einfuhrumsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ist § 234 Abs.
2 AO.
Zwischen der aufgrund Einfuhrschmuggels entstandenen und nachträglich festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerschuld und dem erst
bei deren tatsächlicher Entrichtung entstehenden Vorsteuererstattungsanspruch besteht keine Verrechnungslage, die den Erlass
der Stundungszinsen auf die Einfuhrumsatzsteuerschuld rechtfertigen könnte.
Aus der die einmonatige Aufschubfrist für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigenden Sonderregelung des §
16 Abs. 2 Satz 4 UStG, die einen vorfristigen Vorsteuerabzug gestattet, folgt nichts anderes, da sie die fristgerechte Steuerzahlung
voraussetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-27271
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.07.2004 - 4 K 5824/02 AO
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