Stromsteuererstattung bei einem vor dem gegründeten Unternehmen
Leitsatz
1 Bei einem vor dem gegründeten Unternehmen wird die die Erstattung der Stromsteuer mindernde Rentenversicherungsentlastung
des Arbeitgebers durch Vergleich der in 1998 tatsächlich gezahlten Beiträge mit den bei Geltung der Beitragssätze des Antragsjahres
( 1999 ff. ) fiktiv zu zahlenden Beiträge ermittelt.
Diese Ersparnis beträgt auch dann 0 DM/€, wenn auf ein bislang keine Arbeitnehmer beschäftigendes Unternehmen ein anderes
Unternehmen durch Aufnahme verschmolzen wird, das bereits im Jahre 1998 als Arbeitgeber einer Vielzahl von Mitarbeitern fungierte.
Die Verhältnisse des aufgenommenen Unternehmens bleiben indessen bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
für die Ermittlung des Entlastungsbetrags erheblich. Dies gilt auch in dem Fall, dass mit ertragsteuerlicher Rückwirkung ein
früherer Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-27270
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2004 - 4 K 4622/03 VSt
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