Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1170/02 VM
Gesetze: MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers: Sorgfaltspflichten des Lieferanten
Leitsatz
Ein Mineralöllieferant, der seine Forderungen im Lastschriftverfahren einzieht, ist zur Wahrung seines Steuervergütungsanspruchs
gegenüber dem Fiskus bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu besonderer Sorgfalt bei der Überwachung der Außenstände
verpflichtet, wenn sich im Laufe der Geschäftsbeziehung aus einer Vielzahl von Rücklastschriften ungeachtet des anschließenden
Forderungsausgleichs Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers ergeben.
Ein unvermeidbarer Zahlungsausfall kann in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Lieferant seine Belieferungspraxis auf das
Zahlungsverhalten des Empfängers einrichtet, also etwa weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistung
vornimmt.
Fundstelle(n): EAAAB-27269
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2004 - 4 K 1170/02 VM
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