Fremdvergleich bei Angehörigen-Mietvertrag über Zimmer im selben Haus, unter Verknüpfung mit daneben bestehendem Arbeitsverhältnis
Einkommensteuer 1994, 1995, 1996
Leitsatz
Ein Mietvertrag zwischen den Eltern und der Tochter als Mieterin und Arbeitnehmerin über ein 30 qm großes Zimmer im Einfamilienhaus
der Eltern (mit 124 qm Wohnfläche), bei dem die Miete mit dem Arbeitslohn verrechnet werden soll, hält bei einer Gesamtschau
aller Gegebenheiten einem Fremdvergleich nicht statt, wenn u.a.
der Mietvertrag zunächst (in den Streitjahren) nur mündlich geschlossen und erst nach über zwei Jahren schriftlich fixiert
wird,
das Zimmer nur gelegentlich von der Tochter (offensichtlich nur bei Besuchen mit den Enkelkindern) genutzt wird,
für die unter dem ortsüblichen Niveau liegende Miete die Versteuerung eines Sachbezugs im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
erfolgt und diese Besteuerung nicht bereits ab Beginn des Mietverhältnisses, sondern erst später einsetzt,
der Mietvertrag keine Regelung u.a. zur Dauer des Mietverhältnisses, zur Kostentragungspflicht bei Erhaltungsaufwendungen
und zu den Nebenkosten enthält und damit nicht klar ist, ob eine Warm- oder Kaltmiete vereinbart ist
das Zimmer nicht abgeschlossen gegenüber der restlichen Wohnung ist, so dass eine Mitbenutzung der Küche und des Bades der
Eltern vereinbart worden ist und
die tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses nicht immer den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
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