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Handelsrecht; | Beginn der kaufmännischen Rügepflicht beim Software-Kauf
Auch wenn Software im Wege des Werklieferungsvertrages dem Besteller endgültig überlassen wird, ist § 377 HGB auf das Vertragsverhältnis anwendbar, sofern die Vertragspartner Kaufleute sind. Beim Werklieferungsvertrag erfordert die Ablieferung i. S. des § 377 HGB regelmäßig, daß das Werk bei Übergabe an den Besteller vollendet ist. Eine Werkleistung, die die Herstellung von Software zum Gegenstand hat, ist nicht vollendet und damit nicht vollständig erbracht, solange die Aushändigung des dazu gehörenden Handbuches an den Besteller noch aussteht ()