Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten Rechtsanwälten
Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992
Leitsatz
Eine Terminverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter
Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung
hat die Terminplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang. Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Vertretung
durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät
tätig ist. Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung
in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin
sachgerecht wahrnehmen kann. Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn Kläger zwar nicht durch eine Sozietät vertreten
werden, sondern durch einen Rechtsanwalt, der zwei weitere Rechtsanwälte als Angestellte beschäftigt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 56 EFG 2005 S. 56 Nr. 1 INF 2004 S. 806 Nr. 21 IAAAB-27220
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FG des Saarlandes, Urteil v. 14.07.2004 - 1 K 354/03
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