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FG Bremen Urteil v. - 2 K 119/03 (5) EFG 2004 S. 1724

Gesetze: UStG 2000 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 2000 § 15 Abs. 1 S. 1, UStG 2000 § 2 Abs. 1

Finanzierung einer ausschließlich ihren Gesellschafter repräsentierenden GmbH durch Verlustübernahme des Gesellschafters als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag

Umsatzsteuer 2000 und 2001

Leitsatz

1. Soll eine inländische GmbH lediglich ihren US-amerikanischen Gesellschafter in Europa repräsentieren und Akquisitionen betreiben, soll sie nach einem auf 10 Jahre geschlossenen Finanzierungsvertrag dabei „keine eigenen Gewinne erwirtschaften”, sprich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten können und soll der dadurch entstehende Verlust von dem Gesellschafter übernommen werden (zinslose Darlehen, Beteiligung an dessen Gewinn), so sind die tatsächlichen Zahlungen des Gesellschafters für die Unkosten der GmbH als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag zu behandeln; es besteht kein Leistungsaustausch der GmbH mit ihrem Gesellschafter. Mangels Unternehmereigenschaft steht ihr der Vorsteuerabzug für ihre Eingangsleistungen nicht zu. Dass die Abrede der Verlustübernahme nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, ist insoweit unbeachtlich.

2. Auch wenn die GmbH abweichend von Gesellschafts- und Finanzierungsvertrag nach kurzer Zeit die Entwicklung eigener Projekte aufgenommen haben sollte, den Vorsteuerabzug aber erst Monate später in einer Steueranmeldung beantragt und die Verwendung der Eingangsumsätze erst im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren erläutert hat, stünde ihr der Vorsteuerabzug mangels Sofortentscheidung über die beabsichtigte Verwendung der Eingangsumsätze nicht zu.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1724
EFG 2004 S. 1724 Nr. 22
KAAAB-27202

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FG Bremen, Urteil v. 09.06.2004 - 2 K 119/03 (5)

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