1. Der Anbau eines wegen Einbaus einer Heizung zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneten Wintergartens bedarf einer
Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, da es sich weder um ein untergeordnetes Vorhaben, noch um eine Nebenanlage handelt.
2. Eine zunächst von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wegen unvollständiger Angaben im Bauantrag erteilte Baufreistellungsbescheinigung
indiziert keine Genehmigungsfreiheit, wenn später eine Baugenehmigung erteilt wird. Eine Festsetzung von Eigenheimzulage kann
erst ab dem Jahr erfolgen, in dem die erforderliche Genehmigung des Bauvorhabens erteilt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1814 QAAAB-27200
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 02.06.2004 - 2 K 658/02
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