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FinMin NRW 12.07.1993 S 3806 20 V A 2

Schenkungsteuer; | Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen

Sponsorentum beruht wesentlich auf dem Prinzip von vereinbarter Leistung und Gegenleistung. Die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Person(en) bzw. Institution und/oder deren einzelnen Aktivitäten. Mäzenatentum wird dagegen weniger bestimmt von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für den Mäzen, als von dessen persönlichem Interesse für bestimmte Personen, Institutionen oder Zwecke und deren Förderung. Bei einer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt keine freigebige Zuwendung i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bleiben jedoch bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, unberücksichtigt (§ 7 Abs. 3 ErbStG). Außerdem setzt Freigebigkeit nicht Uneigennützigkeit voraus. Deshalb schließt ein Ha...

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