Berücksichtigung von Scheidungskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen als neue Tatsachen
Einkommensteuer 2000 und 2001
Leitsatz
Hat eine steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige Scheidungskosten in den Jahren 2000 und 2001 für steuerlich nicht abziehbar
gehalten und deswegen nicht geltend gemacht, so können die bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
geändert werden. Der Steuerpflichtigen kann kein „grobes Verschulden” angelastet werden, wenn sie zwar die Anleitungen der
Finanzverwaltung zu den Steuererklärungen nicht oder jedenfalls nicht vollständig durchgelesen hat, wenn dort aber im Inhaltsverzeichnis
die Scheidungskosten nicht unter einem eigenen Stichwort „Scheidungskosten” aufgeführt, sondern nur über „Ehescheidungskosten”
zu ermitteln waren, und in den eigentlichen Steuererklärungsformularen die Scheidungskosten nicht unmittelbar angesprochen
wurden.
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