kein Gestaltungsmissbrauch durch Hinausschieben der Fälligkeit
Leitsatz
1. Wird die Fälligkeit eines Teilbetrags einer Abfindungszahlung – auch – im Interesse des Arbeitgebers durch eine nachträgliche
Vereinbarung hinausgeschoben, so ist dieser Teilbetrag der Abfindung dem Empfänger erst mit tatsächlicher Auszahlung zugeflossen.
2. Das Hinausschieben der Fälligkeit wäre selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO anzusehen, wenn
es maßgeblich auf Betreiben des Abfindungsempfängers erfolgt wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 136 Nr. 3 EFG 2004 S. 1596 EFG 2004 S. 1596 Nr. 21 EAAAB-27188
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2004 - 14 K 135/99
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