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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 135/99 EFG 2004 S. 1596

Gesetze: AO 1977 § 42 S. 1, EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1

Einkommensteuer 1996

Zuflusszeitpunkt einer Abfindungszahlung

kein Gestaltungsmissbrauch durch Hinausschieben der Fälligkeit

Leitsatz

1. Wird die Fälligkeit eines Teilbetrags einer Abfindungszahlung – auch – im Interesse des Arbeitgebers durch eine nachträgliche Vereinbarung hinausgeschoben, so ist dieser Teilbetrag der Abfindung dem Empfänger erst mit tatsächlicher Auszahlung zugeflossen.

2. Das Hinausschieben der Fälligkeit wäre selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO anzusehen, wenn es maßgeblich auf Betreiben des Abfindungsempfängers erfolgt wäre.

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 136 Nr. 3
EFG 2004 S. 1596
EFG 2004 S. 1596 Nr. 21
EAAAB-27188

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2004 - 14 K 135/99

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