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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 450/99 EFG 2004 S. 1643

Gesetze: ErbStG 1997 § 14 Abs. 1 S. 2, ErbStG 1997 § 14 Abs. 1 S. 3, ErbStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 S. 2, ErbStG 1974 § 14 Abs. 1 S. 3, ErbStG 1974 § 16 Abs. 1 Nr. 2

Berechnung der fiktiven Abzugssteuer bei der Anrechnung früherer Erwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG

Schenkungsteuer

Leitsatz

Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar (hier: Anwendung der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs im Oktober 1996 maßgeblichen Vorschriften des ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997).

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1643
EFG 2004 S. 1643 Nr. 21
AAAAB-27185

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2003 - 9 K 450/99

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