Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Beschlussverfahren
Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug
§ 93 Rechtsbeschwerdegründe [1]
(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
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UAAAB-27122
1Anm. d. Red.: § 93 i. d. F. des Gesetzes v. 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.