ArbGG § 73
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Dritter Unterabschnitt: Revisionsverfahren
§ 73 Revisionsgründe [1]
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
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UAAAB-27122
1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. .