Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen [1] [2]
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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UAAAB-27122
1Anm. d. Red.: § 46g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
10 i. V. mit Art. 34 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
4607) wird in § 46g mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
1. Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte
Bevollmächtigte“.
2. Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz
vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer
Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur
Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1
oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen.“