ArbGG § 38
Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
§ 38 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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UAAAB-27122