Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]
Dritter Abschnitt: Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten [2]
§ 78c Datenschutzaudit [3] [4]
1Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. 2Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände.
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[TAAAB-27118]
1Anm. d. Red.: Gem. Art.
24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
2541) wird die Überschrift des Zweiten Kapitels mit
Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Zweites Kapitel: Schutz der
Sozialdaten“.
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
2541) wird die Überschrift des Dritten Abschnitts
mit Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt: Besondere
Datenverarbeitungsarten“.
3Anm. d. Red.: § 78c eingefügt gem. Gesetz v. 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) werden die §§ 78a bis 78c mit Wirkung v. 25. 5. 2018 aufgehoben.