Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]
Dritter Abschnitt: Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten [2]
§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit [3] [4]
1Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. 2Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis, zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
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[TAAAB-27118]
1Anm. d. Red.: Gem. Art.
24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
2541) wird die Überschrift des Zweiten Kapitels mit
Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Zweites Kapitel: Schutz der
Sozialdaten“.
2Anm. d. Red.: Gem. Art.
24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v.
(BGBl I S.
2541) wird die Überschrift des Dritten Abschnitts
mit Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt: Besondere
Datenverarbeitungsarten“.
3Anm. d. Red.: § 78b eingefügt gem. Gesetz v. 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) werden die §§ 78a bis 78c mit Wirkung v. 25. 5. 2018 aufgehoben.