SGB X § 67d

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]

Zweiter Abschnitt: Verarbeitung von Sozialdaten [2]

§ 67d Übermittlungsgrundsätze [3] [4]

(1) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

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TAAAB-27118

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.

3Anm. d. Red.: § 67d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 14 Buchst. b i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird dem § 67d mit Wirkung von dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. 2Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.“