Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]
Zweiter Abschnitt: Verarbeitung von Sozialdaten [2]
§ 67d Übermittlungsgrundsätze [3] [4]
(1) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.
(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAB-27118
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. 25. 5. 2018.
3Anm. d. Red.: § 67d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
14 Buchst. b i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v.
(BGBl I S.
591) wird dem § 67d mit Wirkung von dem Tag, an dem
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt
jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung
der Identifikationsnummer nach
§ 139b der
Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen
vorliegen, folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
1Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person
bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem
Onlinezugangsgesetz, bei
Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß
§ 10 des
Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der
Aufgaben nach
§ 2 des
Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der
Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz mit dem
Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig.
2Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften
zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1
nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten
Zwecken erforderlich ist.“