Erster Abschnitt: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
§ 8 Kinder- und Jugendhilfe [1]
1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1163) mit Wirkung v. 1. 1. 1991.